ALLGEMEINE LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
Stadler + Schaaf Mess- und Regeltechnik GmbH
(nachfolgend: Stadler + Schaaf)

zur ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend: Kunde).

Gliederung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

  1. Geltungsbereich
  2. Zahlungsbedingungen
  3. Rechtswirkungen von Angaben zur Produktbeschaffenheit, von Muster und Proben
  4. Rechte von Stadler + Schaaf und des Kunden an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, Standardsoftware und Firmware
  5. Verletzung von Schutzrechten Dritter
  6. Teillieferungen
  7. Eigentumsvorbehalt
  8. Liefer- und Leistungsfristen
  9. Modalitäten der Lieferung und Gefahrübergang, Geltung der Incoterms
  10. Rechte des Kunden bei Mängeln
  11. Haftung
  12. Aufrechnung
  13. Erfüllungsort
  14. Gerichtsstand
  15. Abtretungsverbot
  16. Anwendbares Recht

1. Geltungsbereich
Die Rechtsbeziehungen aus dem Vertrag zwischen Stadler + Schaaf und dem Kunden, die den Bezug von Waren, Dienst- oder Werkleistungen von Stadler + Schaaf für den Kunden zum Gegenstand haben (nachfolgend Bezug von Waren, Dienstleistungen und/oder Werkleistungen einzeln und gemeinsam auch: Vertragsgegenstand), richten sich nach diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen von Stadler + Schaaf. Der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere seinen Einkaufsbedingungen wird widersprochen.

2. Zahlungsbedingungen
Die von Stadler + Schaaf gestellten Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar. Eine Zahlung gilt dann als eingegangen, wenn Stadler + Schaaf über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Gewährt Stadler + Schaaf nach besonderer Vereinbarung mit dem Kunden einen Skonto-Abzug auf den Rechnungsbetrag, muss folgende Voraussetzung erfüllt sein: Es sind alle Rechnungen beglichen, deren Ausstellungsdatum älter als 45 Tage ist.

3. Rechtswirkungen von Angaben zur Produktbeschaffenheit

3.1
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben zur technischen Spezifikation sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet worden sind.

3.2
Angaben und Auskünfte von Stadler + Schaaf über Eignung und Anwendung von Waren, Werkund/ oder Dienstleistungen und über Arbeitsergebnisse, die auf der Überlassung von Waren und oder der Erbringung von Dienst- und/oder Werkleistungen beruhen, befreien den Kunden nicht von einer eigener Prüfung der Eignung und Anwendung.

4. Rechte von Stadler + Schaaf und des Kunden an technischen Konzepten, Zeichnungen, Spezifikationen und Ausarbeitungen, Standardsoftware und Firmware

4.1
An technischen Konzepten, Zeichnungen, Spezifikationen und Ausarbeitungen behält sich Stadler + Schaaf seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Technische Konzepte, Zeichnungen, Spezifikationen und Ausarbeitungen, die sich auf den, ggf. auch zukünftigen, Vertragsgegenstand beziehen, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Stadler + Schaaf Dritten zugänglich gemacht werden und sind Stadler + Schaaf auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. An Unterlagen des Kunden behält dieser auch nach Überlassung an Stadler + Schaaf seine Eigentums-, Urheber- und Verwertungsrechte uneingeschränkt. Stadler + Schaaf darf diese Unterlagen jedoch solchen Dritten zugänglich machen, die Stadler + Schaaf zulässigerweise in die Erfüllung seiner Liefer- und Leistungsverpflichtung nach der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung eingebunden hat.

4.2
An Standardsoftware und Firmware von Stadler + Schaaf hat der Kunde das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den Geräten, die von Stadler + Schaaf nach dem mit dem Kunden bestehenden Vertrag zu liefern sind. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen. Er ist weiterhin nicht berechtigt, die Software ohne ausdrückliche Gestattung von Stadler + Schaaf zu vervielfältigen.

5. Verletzung von Schutzrechten Dritter, Nutzung von Schutzrechten des Kunden durch Stadler + Schaaf

5.1
Im Falle einer von Stadler + Schaaf zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter kann Stadler + Schaaf nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Kunden übertragen oder dem Kunden ein Angebot auf Änderung des Vertrages unterbreiten, wonach das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die gelieferte Ware auszutauschen ist. Der Kunde ist verpflichtet, das Angebot anzunehmen, wenn durch die Änderung oder den Austausch eine Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden keine Beeinträchtigung erfährt. Ist Stadler + Schaaf dies nicht möglich oder verweigert Stadler + Schaaf diese Reaktion auf eine Verletzung Schutzrechte Dritter, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 13. Nimmt der Kunde das Angebot von Stadler + Schaaf auf Änderung oder Austausch nicht an, obgleich er dazu nach den vorstehenden Regelungen verpflichtet ist, ist Stadler + Schaaf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.2
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Kunde Stadler + Schaaf von sämtlichen Ansprüchen frei.

5.3
Lizenzansprüche des Kunden aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingescannten oder in seinem Auftrage angefertigten oder beschafften Modellen und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von Stadler + Schaaf entsprechend der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung verwandt werden.

6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1
Stadler + Schaaf behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang der Bezahlung vor (sog. einfacher Eigentumsvorbehalt).

7.2
Hat der Kunde den Kaufpreis für die hergestellte und/oder gelieferte Sache bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus anderen Schuldverhältnissen zwischen Stadler + Schaaf und dem Kunden noch nicht vollständig bezahlt, behält sich Stadler + Schaaf darüber hinaus das Eigentum an den hergestellten und/oder gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor (sog. erweiterter Eigentumsvorbehalt).

7.3
Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von Stadler + Schaaf gelieferten Waren mit einer Sache des Kunden in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Stadler + Schaaf Miteigentum an der Sache überträgt und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der von Stadler + Schaaf gelieferten Ware zum Rechnungswert oder mangels eines solchen zum Verkehrswert der Hauptsache. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für Stadler + Schaaf.

7.4
Auf Verlangen von Stadler + Schaaf hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von Stadler + Schaaf stehenden Waren zu geben. Ebenso hat der Kunde auf Verlangen von Stadler + Schaaf die in deren Eigentum stehenden Sachen als solche zu kennzeichnen.

7.5
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Stadler + Schaaf im Falle des einfachen Eigentumsvorbehalts berechtigt, den Vertragsgegenstand nach Mahnung zur Herausgabe zu verlangen und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

7.6
Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann Stadler + Schaaf den Vertragsgegenstand nur heraus verlangen, wenn Stadler + Schaaf zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.

7.7
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Stadler + Schaaf in Höhe des mit Stadler + Schaaf vereinbarten Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, sofern die Abtretung von Stadler + Schaaf angenommen wird. Solange der Vertragsgegenstand nicht vollständig bezahlt ist, muss der Kunde diesen treuhänderisch für Stadler + Schaaf halten und getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigentum von Stadler + Schaaf kennzeichnen. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde den Vertragsgegenstand weder nutzen, noch weiterveräußern. Zu sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist der Kunde nicht berechtigt.

7.8
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Stadler + Schaaf unverzüglich zu benachrichtigen, damit Stadler + Schaaf Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Kunde dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.

7.9
Stadler + Schaaf verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die ihm zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft Stadler + Schaaf.

8. Liefer- und Leistungsfristen

8.1
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, durch den Kunden voraus. Maßgeblich sind die zwischen Stadler + Schaaf und dem Kunden vereinbarten Termine. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen um den Zeitraum zwischen vereinbartem Zeitpunkt der Vorlage bis zum Eingang bei Stadler + Schaaf; dies gilt nicht, wenn Stadler + Schaaf die Verzögerung zu vertreten hat.

8.2
Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Stadler + Schaaf sobald als möglich dem Kunden mit. In jedem Fall wird Stadler + Schaaf dem Kunden die Stadler + Schaaf zustehenden Ansprüche gegen seinen Zulieferer wegen der nicht vertragsgemäßen Lieferung abtreten, soweit rechtlich zulässig. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen Stadler + Schaaf sind ausgeschlossen, soweit Stadler + Schaaf an der Lieferverzögerung ein Verschulden nicht zur Last fällt. Der Vorbehalt in diesem Absatz entfällt, wenn Stadler + Schaaf an der Lieferverzögerung ein Verschulden zur Last fällt. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen um die Dauer des Nichteinhaltung der vereinbarten Frist verursachenden Ereignisses und um den Zeitraum, der notwendig ist, damit Stadler + Schaaf seine Lieferpflichten gegenüber dem Kunden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nachkommen kann. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Selbstbelieferung von Stadler + Schaaf.

8.3
Der Kunde ist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges im Übrigen, soweit vorstehend nichts anderes geregelt, nur nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Regelung Ziffer 13 berechtigt.

8.4
Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Stadler + Schaaf die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Leistung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Kunden ein oder ist der Kunde für diese Umstände verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

9. Modalitäten der Lieferung und Gefahrübergang, Geltung der Incoterms

9.1
Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die Incoterms in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung maßgeblich sind.

9.2
Enthält der Einzelvertrag keine Handelsklausel, erfolgt die Lieferung EXW ab Werk Incoterms 2020.

10. Rechte des Kunden bei Mängeln

10.1
Mängel der Ware, Dienst- oder Werkleistung müssen schriftlich unter Angabe von Art und Ausmaß der Mängel gerügt werden.

10.2
Ist die Ware, die Dienst- oder Werkleistung mangelhaft und hat der Kunde dies Stadler + Schaaf gegenüber ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte mit folgender Maßgabe zu:

10.2.1
Stadler + Schaaf hat zunächst das Recht nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Ware, Dienst- oder Werkleistung zur Verfügung zu stellen (Nacherfüllung).

10.2.2
Stadler + Schaaf behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder dem Kunden unzumutbar sein, kann der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung der vereinbarten Vergütung verlangen.

10.2.3
Für Ansprüche auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Ziffer 11.

10.3
Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach Ablauf eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in folgenden Fällen:

10.3.1
im Falle der Haftung von Stadler + Schaaf wegen Vorsatzes;

10.3.2
bei Mängeln, die Stadler + Schaaf, seiner Organe und/oder Erfüllungsgehilfen arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Stadler + Schaaf, seine Organe und/oder Erfüllungsgehilfen garantiert haben;

10.3.3
für Ansprüche gegen Stadler + Schaaf wegen der Mangelhaftigkeit einer Ware, Dienst- oder Werkleistung, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwandt wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;

10.3.4
für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Stadler + Schaaf, eines Organes oder eines Erfüllungsgehilfen von Stadler + Schaaf beruhen. In den vorstehend aufgeführten Fällen 10.3.1 bis 10.3.4 gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

11. Haftung

11.1
Für Schäden haftet Stadler + Schaaf –aus welchen Rechtsgründen auch immer- nur,

11.1.1
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Stadler + Schaaf, seiner Organe und/oder Erfüllungsgehilfen;

11.1.2
bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden; Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf;

11.1.3
bei der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Stadler + Schaaf, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Stadler + Schaaf beruhen;

11.1.4
bei Mängeln, die Stadler + Schaaf arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Stadler + Schaaf garantiert hat;

11.1.5
bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

11.2
Soweit dem Kunden Schadenersatzansprüche gegen Stadler + Schaaf zustehen, verjähren diese 12 Monate nach gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in folgenden Fällen:

11.2.1
bei Vorsatz von Stadler + Schaaf, seiner Organe und/oder Erfüllungsgehilfen,

11.2.2
bei Mängeln, die Stadler + Schaaf, seine Organe und/oder Erfüllungsgehilfen arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Stadler + Schaaf, seine Organe und/oder Erfüllungsgehilfen garantiert haben;

11.2.3
bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

11.2.4
für Ansprüche gegen Stadler + Schaaf wegen der Mangelhaftigkeit einer Ware, Dienst- oder Werkleistung, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwandt wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In den vorstehend aufgeführten Fällen 11.2.1 bis11.2.4 gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

12. Aufrechnung
Der Kunde kann gegen Ansprüche von Stadler + Schaaf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

13. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz von Stadler + Schaaf.

14. Gerichtsstand
Für gerichtliche Auseinandersetzungen sind örtlich ausschließlich zuständig im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit das Amtsgericht Landau und das Landgericht Landau.

15. Abtretungsverbot
Der Kunde kann Ansprüche gegen Stadler + Schaaf aus dem Vertragsverhältnis nur nach schriftlicher Zustimmung von Stadler + Schaaf an Dritte abtreten.

16. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis findet das am Sitz von Stadler + Schaaf geltende Recht Anwendung.

Stand: 01.01.2020